Artikel 38.
In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten, die im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten durchgeführt werden, ist die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten ernannt haben; innerstaatliche Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025794
alte Dokumentnummer
N2195514532A
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