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Artikel 32. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 32.

Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001937

Dokumentnummer

NOR12025788

alte Dokumentnummer

N2195514526A

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