Artikel 13.
In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025769
alte Dokumentnummer
N2195514507A
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