Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025745
alte Dokumentnummer
N2195514482A
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