Artikel 93.
(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsortes.
(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025905
alte Dokumentnummer
N2195518457R
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