DRITTER TEIL.
Ergänzende Vorschriften.
ERSTER ABSCHNITT.
Protest.
Artikel 79.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
DRITTER TEIL.
Ergänzende Vorschriften.
ERSTER ABSCHNITT.
Protest.
Artikel 79.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
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