FÜNFTER ABSCHNITT.
Verfall.
Artikel 33.
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
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