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Artikel 33. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

FÜNFTER ABSCHNITT.

Verfall.

Artikel 33.

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;

auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;

auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;

auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

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