Artikel 3.
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3.
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
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