§ 1.
Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025346
alte Dokumentnummer
N2195416969R
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