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§ 6 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anmeldung.

§ 6.

(1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Eigentümers und, falls dieser vom Anmelder verschieden ist, auch des Anmelders zu enthalten. Befindet sich jedoch ein Wertpapier in Sonder- oder Girosammelverwahrung einem inländischen Kreditinstitut, so hat diese bei der Anmeldung von Wertpapieren der 1., 2. und 7. Gruppe an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben. Die Anmeldung ist vom Anmelder zu unterschreiben. In eine Anmeldung können nur Wertpapiere derselben Wertpapierart aufgenommen werden.

(2) In der Anmeldung hat der Anmelder die Wertpapiergruppe, in die nach seiner Behauptung das angemeldete Wertpapier fällt, und die hiefür maßgebenden Tatsachen sowie Beweis(Bescheinigungs)mittel anzugeben und die Beweisurkunden hiefür vorzulegen.

(3) Die inländischen ersten Zwischenverwahrer von Girosammelstücken (7. Gruppe) haben ihren Girosammelbestand bei der Wertpapiersammelbank und bei weiteren Zwischenverwahrern mit dem Stand des Ablaufes der Anmeldefrist der Prüfstelle bekanntzugeben und auf ihr Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für aufgerufene Wertpapiere, die von inländischen Kreditinstituten verwahrt werden und von diesen nicht anzumelden gewesen sind.

(4) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so sind in der Anmeldung eines Miteigentümers die bekannten anderen Miteigentümer anzugeben.

(5) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung den Tag des Einlangens der Anmeldung zu bestätigen.

Schlagworte

Sonderverwahrung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220782

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