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§ 22 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 22. Bereinigung der Nebenurkunden.

(1) Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.

(2) Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden nicht im Eigentum derselben Person, so können die Nebenurkunden selbständig angemeldet werden; die Bestimmungen über die Anmeldung und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß für Nebenurkunden.

(3) Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025427

alte Dokumentnummer

N2195422776S

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