§ 10. Sammelverzeichnis der Prüfstelle.
Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse der Anmeldestelle ein Sammelverzeichnis über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen, herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR12025415
alte Dokumentnummer
N2195422764S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)