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Artikel IV. Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel IV.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)

Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40256037

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