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ARTIKEL 7 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 7

(1) Die Dauer des durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

(2) Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, aber sie kann die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten.

(3) Für die Werke der Kinematographie, der Photographie und für die durch ein der Kinematographie oder der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, sowie für die Werke der angewandten Künste richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

(4) Für die anonymen und pseudonymen Werke wird die Schutzdauer auf fünfzig Jahre seit ihrer Veröffentlichung festgesetzt. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zuläßt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Zeitspanne seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

(5) Für die nachgelassenen Werke, die nicht unter die vorhergehenden Absätze 3 und 4 fallen, endet die Schutzdauer zugunsten der Erben und anderen Rechtsnachfolger des Urhebers oder sonstiger Inhaber von Werknutzungsrechten fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

(6) Die sich an den Tod des Urhebers anschließende Schutzfrist und die in den vorhergehenden Absätze 3, 4 und 5 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder der Veröffentlichung zu laufen, doch wird die Dauer dieser Frist erst vom 1. Jänner des Jahres an gerechnet, welches auf das diese Fristen in Gang setzende Ereignis folgt.

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