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ARTIKEL 31 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 31

Die offiziellen Akten der Konferenzen werden in französischer Sprache abgefaßt. Ein gleichwertiger Text wird in englischer Sprache verfaßt. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Akten ist immer der französische Text maßgebend. Jedes Verbandsland oder jede Gruppe von Verbandsländern kann durch das internationale Büro im Einvernehmen mit diesem Büro einen autorisierten Text der genannten Akten in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen. Diese Texte werden in den Konferenzakten als Anhang zu den französischen und englischen Texten veröffentlicht.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen zu Brüssel, am 26. Juni 1948 in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Ministeriums des Auswärtigen und des Außenhandels von Belgien hinterlegt werden soll. Jedem Verbandsland soll auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.

(Anm.: Es folgen die Unterschriften.)

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