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ARTIKEL 26 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 26

(1) Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, daß die vorliegende Übereinkunft auf seine überseeischen Gebiete, Kolonien, Protektorate, Gebiete unter Treuhandschaft oder auf jedes andere Gebiet, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, anwendbar sein soll; die Übereinkunft gilt dann für alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete von dem gemäß Artikel 25, Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt an. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.

(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, daß die Anwendbarkeit der vorliegenden Übereinkunft, sei es für alle oder für einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, aufhören soll; in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten verliert alsdann die Übereinkunft zwölf Monate nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ihre Geltung.

(3) Alle gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Verbandsländern mitgeteilt.

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