vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 24 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 24

(1) Die vorliegende Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen einzuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Fragen dieser Art, sowie Fragen, die von anderen Gesichtspunkten aus die Entwicklung des Verbandes berühren, werden auf Konferenzen erörtert, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte dieser Länder abgehalten werden. Die Verwaltung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Büros wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Beratungen ohne beschließende Stimme teil.

(3) Jede Änderung der vorliegenden Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der zum Verband gehörigen Länder.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)