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ARTIKEL 21 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 21

(1) Das unter dem Namen „Büro des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.

(2) Dieses Büro ist unter den hohen Schutz der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Büros regelt und seinen Geschäftsgang beaufsichtigt.

(3) Die Geschäftssprache des Büros ist die französische.

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