vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 10

(1) In allen Verbandsländern sind kurze Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, auch in Form von Presseübersichten, erlaubt.

(2) Es bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen vorbehalten, die Befugnis zu regeln, bei Werken der Literatur oder Kunst erlaubterweise in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, Entlehnungen vorzunehmen für Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder für Chrestomathien.

(3) Den Zitaten und Entlehnungen ist die Angabe der Quelle beizufügen, sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)