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Artikel II. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Artikel II.

Insbesondere hat die Bestimmung der Resolution vom 31. Oktober 1785, JGS. Nr. 489, lit. qq, daß sich die Parteien auch in der Exekutionsführung einem Schiedsrichter unterwerfen können, sowie die auf Grund dieser Bestimmung einzelnen Schiedsgerichten durch Privileg oder staatlich genehmigte Satzungen eingeräumte Befugnis, die Exekution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen, ihre Wirksamkeit verloren.

Schlagworte

Exekution, Schiedsgericht, Durchsetzung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025256

alte Dokumentnummer

N2195318279R

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