Die Gewerkschaften sind durch § 142 Abs. 1 Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, aufgelöst worden.
Artikel XXV.
Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.
Die Gewerkschaften sind durch § 142 Abs. 1 Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, aufgelöst worden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025279
alte Dokumentnummer
N2195318302R
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