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§ 5 KEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1951

Aufgebotsedikt.

§ 5

(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
  2. 2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
  3. 3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
  4. 4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
  5. 5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

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