Aufgebotsedikt.
§ 5
(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
- 2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
- 3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
- 4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
- 5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.
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