§ 15.
(1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.
(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.
(3) Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025204
alte Dokumentnummer
N2195118263R
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