§ 2
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.
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