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§ 2 Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

§ 2

Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle oder bei der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle anhängig sind, sind von diesen Behörden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

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