§ 5.
(1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.
(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001885
Dokumentnummer
NOR40022515
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