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§ 12 NO 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1946

§ 12.

Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:

  1. a) inwieweit den Notariatskandidaten Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen, durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach den §§ 6 und 119 NO. erforderliche Dauer der Verwendung im Justizdienst eingerechnet werden;
  2. b) inwieweit die nach § 6, lit. b und c, NO., für die Erlangung einer Notarstelle erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat.
  3. c) inwieweit Personen, welche die Befähigung zur Ausübung des Notaramtes im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates nach der Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden können, ohne daß sie der tatsächlichen Vollstreckung der Praxis nach § 6 NO. und der Ablegung der Notariatsprüfung bedürfen;
  4. d) inwieweit Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten bewilligt werden kann, wenn das Bundesministerium für Unterricht nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen die von ihnen an einer ausländischen Hochschule abgelegten akademischen oder staatlichen Prüfungen an Stelle der durch die inländische Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen anerkennt, vorausgesetzt, daß sie die übrigen Bedingungen der Notariatsordnung erfüllen;
  5. e) inwieweit Personen, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen die Ausübung des Notariates (die Praxis als Notariatskandidaten) aufgeben mußten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach der Notariatsordnung gegen nachträgliche Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 6, Abs. (1), lit. a, NO.) zu Notaren ernannt werden können (in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden können). Für die Beibringung des Nachweises ist eine Frist von mindestens einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist das Amt des Notars erloschen (der Notariatskandidat aus der Liste zu streichen). Die Gültigkeit der in der Zwischenzeit vorgenommenen Rechtshandlungen bleibt unberührt.

Siehe die V StGBl. Nr. 145/1945.

Schlagworte

StGBl. Nr. 82/1945

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024986

alte Dokumentnummer

N2194514530T

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