§ 85
In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (§§ 40 ff. der österreichischen Zivilprozeßordnung).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 85
In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (§§ 40 ff. der österreichischen Zivilprozeßordnung).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)