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§ 83 1. DVEheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 83

Im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage kann der Staatsanwalt, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

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