vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 9

Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)