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§ 77 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

Zu den Bestattungskosten siehe § 549 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

§ 77

Tod des Berechtigten

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.

(2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

Zu den Bestattungskosten siehe § 549 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024818

alte Dokumentnummer

N2193811125S

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