§ 41
Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter
Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40192566
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)