Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich
B. Ergänzungsvorschriften
§ 104
§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
§ 102 wurde durch Art. 2 Z 20 BGBl. I Nr. 59/2017 und § 103 wurde durch Art. II Z 4 BGBl. Nr. 403/1977 aufgehoben. Die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40192913
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