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§ 104 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Dritter Abschnitt

Sondervorschriften für Österreich

B. Ergänzungsvorschriften

§ 104

§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.

§ 102 wurde durch Art. 2 Z 20 BGBl. I Nr. 59/2017 und § 103 wurde durch Art. II Z 4 BGBl. Nr. 403/1977 aufgehoben. Die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192913

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