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Artikel 29 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 29

(1) Artikel 29.Dieses Übereinkommen soll ohne zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft bleiben.

(2) Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wirkt nur für das Land, das sie erklärt hat; für die anderen Verbandsländer bleibt das Übereinkommen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024585

alte Dokumentnummer

N2193625740S

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