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Artikel 27 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 27

(1) Artikel 27.Dieses Übereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Verbandsländern das Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 und die Verträge, die es in der Folge abgeändert haben. Im Verhältnis zu den Ländern, die dieses Übereinkommen nicht ratifizieren, bleiben die früheren Verträge in Geltung.

(2) Die Länder, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, können die Vorbehalte, die sie früher gemacht haben, aufrechterhalten, wenn sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.

(3) Die dem Verbande derzeit angehörigen Länder, in deren Namen dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet wird, können ihm jederzeit beitreten. In diesem Falle kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024583

alte Dokumentnummer

N2193625738S

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