vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40c UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Werknutzungsrechte

§ 40c

Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte