Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
§ 24b.
Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016, BGBl. I Nr. 27/2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40241398
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