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Artikel 1 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1931

Artikel 1

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist das Königreich Siam dem Revidierten Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 und dem Zusatzprotokolle vom 20. März 1914 (Staatsgesetzblatt Nr. 435 vom Jahre 1920) mit Wirksamkeit vom 17. Juli 1931 beigetreten. Der Beitritt erfolgte im Sinne des Artikels 25 des Übereinkommens unter folgendem Vorbehalte:

(Übersetzung: 1. Was den Schutz der kunstgewerblichen Werke betrifft, wird die Regierung von Siam an Stelle des Absatzes 4 des Artikels 2 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 4 des Übereinkommens vom Jahre 1886, der die kunstgewerblichen Werke nicht in die schriftstellerischen und künstlerischen Werke einbezieht, anwenden.

  1. 2. Was die Erfüllung der in den Gesetzen des Ursprungslandes des Werkes vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitäten betrifft, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 4, Absatz 2, des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 2, Absatz 2, des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens anzuwenden.
  2. 3. Was das ausschließliche Recht der Autoren betrifft, Übersetzungen von ihren Werken anzufertigen oder die Ermächtigung dazu zu erteilen, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 8 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 5 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens in der Fassung des Artikels 1, Z. III, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.
  3. 4. Was den Abdruck von Aufsätzen aus Zeitungen und Zeitschriften betrifft, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 9 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 7 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens in der Fassung des Artikels 1, Z. IV, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.
  4. 5. Was die öffentliche Aufführung von dramatischen und dramatischmusikalischen Werken sowie die öffentliche Aufführung von musikalischen Werken betrifft, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 11 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 9 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens und die Zahl 2 des Schlußprotokolls gleichen Datums zum letztgenannten Übereinkommen anzuwenden.
  5. 6. Was die Anwendung des Übereinkommens vom Jahre 1908 auf Werke betrifft, die im Augenblick des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut geworden sind, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 18 des genannten Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 14 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens und die Zahl 4 des Schlußprotokolls gleichen Datums zum letztgenannten Übereinkommen in der Fassung des Artikels 2, Z. II, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.

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