Artikel 5
Die Bestimmungen der vorangehenden Artikel schließen nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10001788
Dokumentnummer
NOR12023861
alte Dokumentnummer
N2193027827S
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