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Artikel 5 Genfer Schiedsabk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1930

Artikel 5

Die Bestimmungen der vorangehenden Artikel schließen nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023861

alte Dokumentnummer

N2193027827S

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