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Art. 32 § 8 LiegTeilG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

§ 8

§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

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