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§ 6 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Abs. 2 ist auf das umgestellte Grundbuch gemäß § 18 Abs. 1 GUG, BGBl. Nr. 550/1980 nicht anzuwenden.

§ 6.

(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.

(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.

Abs. 2 ist auf das umgestellte Grundbuch gemäß § 18 Abs. 1 GUG, BGBl. Nr. 550/1980 nicht anzuwenden.

Schlagworte

A-Blatt, B-Blatt, C-Blatt, Grundbuchsumstellungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023712

alte Dokumentnummer

N2193012027R

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