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§ 57 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 57.

Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.

Schlagworte

Berichtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023763

alte Dokumentnummer

N2193012112R

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