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§ 40 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 40.

(1) Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a(Anm.: richtig: § 39 Abs. 1 lit. a), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.

(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.

Schlagworte

Anmerkung der Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023746

alte Dokumentnummer

N2193012061R

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