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§ 27 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 27.

Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023733

alte Dokumentnummer

N2193012048R

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