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§ 10 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 10.

(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder‑ mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) ‑ in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.

(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

Schlagworte

B-Blatt, Verfügungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023716

alte Dokumentnummer

N2193012031R

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