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Artikel 2 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 2

Artikel 2. Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Untertanen oder Bürger der dem gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen Länder, die in dem Gebiete der durch dieses Abkommen begründeten engeren Union den durch Artikel 3 des Hauptvertrages festgesetzten Anforderungen genügen.

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