vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 10

Artikel 10. Die Behörden werden die Einzelheiten wegen der Durchführung des gegenwärtigen Abkommens im gemeinschaftlichen Einverständnis regeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)