vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Anlage 1

— II.

(Übersetzung.)

Zusatzprotokoll zum revidierten Berner Übereinkommen vom 13. November 1908.

Die dem Internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst angehörenden Länder haben, von dem Wunsche geleitet, die Möglichkeit einer Einschränkung der Tragweite des Übereinkommens vom 13. November 1908 gutzuheißen, in gemeinsamem Einverständnisse das nachstehende Protokoll vollzogen:

1. Falls ein außerhalb des Verbandes stehendes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht in genügender Weise schützt, so beeinträchtigen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 13. November 1908 in keiner Weise das dem Verbandsland zustehende Recht, den Schutz derjenigen Werke zu beschränken, deren Urheber zur Zeit der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige oder Bürger des gedachten, außerhalb des Verbandes stehenden Landes sind und nicht tatsächlich in einem der Verbandsländer ihren Wohnsitz haben.

2. Das den Verbandsstaaten durch dieses Protokoll eingeräumte Recht steht in gleicher Weise jeder ihrer überseeischen Besitzungen zu.

3. Keine gemäß der obigen Nr. 1 festgesetzte Beschränkung soll die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber für ein vor der Inkraftsetzung dieser Beschränkung in einem Verbandsland veröffentlichtes Werk erworben hat.

4. Die Staaten, welche gemäß diesem Protokoll den Schutz der Urheberrechte beschränken, sollen dies der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung bekanntgeben, in der die Länder, denen gegenüber der Schutz beschränkt wird, sowie die Beschränkungen angegeben sind, denen die Rechte der diesen Ländern angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hievon alsbald allen anderen Verbandsstaaten Mitteilung machen.

5. Dieses Protokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten, von seiner Unterzeichnung an gerechnet, niedergelegt werden. Es soll einen Monat nach dem Ablauf dieser Frist in Kraft treten und die gleiche Wirksamkeit und Dauer haben wie das Übereinkommen, auf das es sich bezieht.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der dem Verband angehörenden Länder dieses Protokoll, von dem ein beglaubigter Abdruck einer jeden der Verbandsregierungen übermittelt wird, gezeichnet.

So geschehen zu Bern, den 20. März 1914, in einem einzigen, in den Archiven der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegten Exemplare.

Dieses Zusatzprotokoll ist von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Luxemburg, Monako, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien und Tunis ratifiziert worden.

Schlagworte

Vergeltungsmaßnahmen, Retorsion

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023515

alte Dokumentnummer

N2192025660S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte