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Artikel 12. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 12.

Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.

Schlagworte

Bearbeitungsrecht, Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023496

alte Dokumentnummer

N2192025641S

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