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§ 18 GenIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

§ 18.

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.

(2) Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.

(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40263716

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